Kritik an § 32 JGG: Verstoß gegen Prinzipien relativer Gerechtigkeit, da ein bereits im Jugendalter straffälliger Täter durch § 32 JGG bei erneuter Begehung von Taten als Erwachsener besser behandelt werden könnte, als derjenige der erstmals im Erwachsenenalter straffällig wurde.
z.B. Bei der Aburteilung eines im Alter von 22 Jahren begangenen Totschlags gibt der Angeklagte an, dass er bereits im Alter von 15 Jahren einen Mord begangen habe. Bei einer möglicherweise folgenden gemeinsamen Aburteilung der Taten, bei welchen das Schwergewicht auf dem Mord liegt, ist das Gericht daran gehalten einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden. Damit würde der Angeklagte für beide Taten 10 Jahre Jugendstrafe (§ 18 JGG) erhalten. Hätte er damit nicht bereits als Jugendlicher den Mord begangen, hätte er für den später begangenen Totschlag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden können.
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