Liegen mehrere rechtskräftige Verurteilungen aus früheren Verfahren vor, die bisher nicht nach § 31 II JGG einbezogen wurden, ist unter den Voraussetzungen des § 31 II JGG nach § 66 JGG eine nachträgliche Einbeziehung möglich, es sei denn eine frühere Einbeziehung wurde aus erzieherischen Gründen nach § 31 III JGG abgelehnt.
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