Die Sanktionierung im Jugendstrafrecht dient vornehmlich der Erziehung des Jugendlichen. Zwar werden die verschiedenen verwirklichten Straftatbestände und deren Konkurrenzen untereinander festgestellt, allerdings ergeht das Urteil unabhängig von den verwirklichten Einzeltaten. Maßgeblich für die Sanktionierung sind die Persönlichkeit und das Erziehungsbedürfnisdes Täters. Das Gericht erkennt auf eine Einheitsstrafe (mehrere Taten – eine Sanktion). Damit steht § 31 JGG im Widerspruch zu den §§ 53, 54 StGB.
Die in einem früheren Verfahren getroffenen Verurteilungen können nach § 31 II JGG bei der Rechtsfolgenbestimmung miteinbezogenwerden, soweit sie noch nicht vollständig realisiert worden sind.
Von einer Einbeziehung kann nach § 31 III JGG ausnahmsweise aus erzieherischen Zwecken (z.B. wenn frühere Taten nicht ins Gewicht fallen) abgesehen werden.
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