Nach § 7 I JGG ist sowohl das Berufsverbot (§§ 61 Nr.6 StGB) als auch die primäre Sicherheitsverwahrung (§§ 61 Nr. 3, 66 StGB) ausgeschlossen.
Unter den engen Voraussetzungen des § 7 II, III JGG ist jedoch die Verhängung nachträglicher Sicherheitsverwahrung auf Jugendliche und Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden, möglich.
Wird auf einen Heranwachsenden Allgemeines Strafrecht angewendet, so gibt es nach § 106 III 2 JGGdie Möglichkeit der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung und nach § 106 IV, V, VI JGG die Möglichkeit der nachträglichen Sicherheitsverwahrung.
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