Das Rechtsfolgensystem mit Ausnahme der Sanktionen nach § 12 JGG ist gem. § 105 I JGG (soweit Jugendstrafrecht anwendbar ist) auch beim Heranwachsenden heranzuziehen.
Die gesetzliche Rangfolge (§§ 5 II, 17 II JGG), bei der die Erziehungsmaßregeln als erstes, die Zuchtmittel als zweites und die Jugendstrafe als letztes Mittel genannt wird, entspricht nicht einer Einteilung von leicht zu schwer. So wirkt beispielsweise die Erziehungsmaßregel „Heimerziehung“ schwerer als das Zuchtmittel „Verwarnung“.
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