Nach § 11 I 2 JGG ist die Laufzeit einer Weisung zunächst auf max. 2 Jahre begrenzt. Für besonders intensive Weisungen sollte die Laufzeit geringer ausfallen, § 11 I 2 Hs. 2 JGG. Dies erscheint sachgerecht, da sich Jugendliche innerhalb von 2 Jahren sehr verändern können. Aus erzieherischen Gründen kann jedoch nachträglich die Laufzeit noch bis auf max. 3 Jahre erhöht werden, § 11 II JGG.
Da nur die Anordnung von Weisungen, nicht allerdings die Weisung selbst, in Rechtskraft erwächst, kann der Richter die Weisungen auch noch nachträglich abändern und neue Weisungen erteilen. Dies ist erst nach Vollzug aller Weisungen bzw. nach Ablauf der Laufzeit nicht mehr möglich, da ansonsten gegen den ne bis in idem Grundsatz nach Art. 103 III GG verstoßen würde.
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