§ 60 StGB ist über § 2 II JGG, 10 StGB auch im Jugendstrafrecht anwendbar. Eine Nichtanwendung würde eine nicht begründbare Schlechterstellung der nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten gegenüber den nach Allgemeinem Strafrecht Abgeurteilten bedeuten.
§ 60 StGB erfasst folglich auch Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Gegen die von der h.M. propagierte Einbeziehung auch der Erziehungsmaßregeln freilich spricht der fehlende Ahndungscharakter der Erziehungsmaßregeln.
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