Problem: Anwendung von allg. Strafrecht nach Jugendstrafrecht
Bsp.: Im Alter von 18 Jahren klaut Michaela bei Hansi&Mausi und wird deswegen wegen Diebstahls nach Jugendstrafrecht verurteilt. Im selben Alter begeht sie erneut einen Diebstahl und wird deswegen nach allgemeinem Strafrecht verurteilt.
Der BGH lehnt eine analoge Anwendung des § 32 JGG in dieser Fallkonstellation ab.
Nach Auffassung der Literatur ist dagegen § 32 JGG analog auf den vorliegenden Fall anwendbar. Welches Recht anwendbar ist, wird demnach durch eine Schwerpunktdiagnose bestimmt.
Arg.:
· nur die analoge Anwendung trägt dem Erziehungsgedanken und dem Einheitsprinzip Rechnung
· es kommt nicht auf die Zufälligkeit einer gemeinsamen oder getrennten Aburteilung an
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