Nach § 12 Nr. 1 JGG i.V.m. § 30 SGB VIII ist die Erziehungsbeistandschaft ein Angebot öffentlicher Erziehungshilfe und Kontrolle, bei welcher der Jugendliche in seiner gewohnten Umgebung bleiben darf. Die Erziehungsbeistandschaft wird angewendet, wenn die Entwicklung des Jugendlichen derart gefährdet ist, dass mildere Maßnahmen als nicht ausreichend erscheinen. Wichtig ist dabei auch, dass die Erziehungspersonen einbezogen werden. Der Erziehungsbeistand wird durch den Richter vom Jugendamt eingesetzt. Dem Erziehungsbeistand obliegt keine Berichtspflicht. Er kann weder dem Jugendlichen noch dessen Eltern bindende Anweisungen erteilen.
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