Ungehorsam stellt keine Verfehlung i.S.v. § 1 JGG dar und ist damit auch gegen Erwachsene verhängbar. Ungehorsamsarrest stellt eine Beugemaßnahmedar, die bereits in der Weisung mitenthalten ist. So kann nach § 11 II 3 JGG von der Vollstreckung des Arrestes abgesehen werden, wenn der Jugendliche der Weisung doch noch nachkommt. Die Weisung wird auch nicht durch den Arrest ersetzt, sondern besteht auch nach dem Arrest fort. Es fehlt in § 11 III JGG an einer entsprechenden Erledigungsregelung (vgl. § 15 III 3 JGG).
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