Die Weisung sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen zu unterziehen, setzt die Zustimmung der Eltern voraus. Hat der Jugendliche das 16 Lebensjahr erreicht, soll auch er einverstanden sein. Die Weisung ist zwar auch gegen den Willen des Jugendlichen möglich, allerdings hat eine Psychotherapie ohne Kooperationswillen des Jugendlichen schlechte Erfolgsaussichten.
Unter denselben Voraussetzungen kann nach § 10 II JGG auch eine Entziehungskur angeordnet werden, diese ist allerdings nicht erzwingbar.
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