8) Verbot des Verkehrs mit bestimmten Personen oder in Gast- und Vergnügungsstätten, § 10 I 3 Nr. 8 JGG
In Betracht kommt hierbei z.B. ein Kontaktverbot zu möglichen Tatopfern oder auch ein Umgangsverbot mit bestimmten Personengruppen („peer groups“), die zur Begehung von Straftaten verleiten. Allerdings sind solche Weisungen kaum überwachbar.
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