5) Betreuungsweisung, § 10 I 3 Nr. 5 JGG
Diese Weisung stellt eine Alternative zur Erziehungsbeistandschaft nach § 12 Nr. 1 JGG dar. Der Jugendliche wird hier der Aufsicht eines Betreuers unterstellt. Falls keine bestimmte Person hierfür durch den Richter bestimmt wurde, übernimmt ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe nach § 38 II 7 JGG diese Aufgabe. Sinn und Zweck dieser Weisung ist es, den Jugendlichen bei der Bewältigung seiner persönlichen und sozialen Probleme zu unterstützen. Der Betreuer kann dabei unverbindliche Ratschläge erteilen. Sind verbindliche Weisungen von Nöten, muss diese der Richter nach § 11 II JGG anordnen und bei Verstößen ggf. nach § 11 III JGG ahnden. In der Regel wird der Jugendliche für 6 – 12 Monate, max. 1 Jahr einem Betreuer unterstellt.
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