Def.: „Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen“.
§ 10 I 3 JGG nennt verschiedene Weisungen, sog. Katalogweisungen (siehe LE 9-13). Diese sind nicht abschließend. Daneben besteht die Möglichkeit von richterlichen Weisungen (siehe LE 14).
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