Neben den katalogisierten Weisungen hat der Richter die Möglichkeit selbst Weisungen zu erfinden. In Betracht kommen dabei beispielsweise der Erwerb einer Fahrerlaubnis oder Urinkontrollen bei einem Drogentäter. Die Weisungen müssen zweckmäßig und überwachbar sein (Problem bei Alkoholverbot).
Nach § 10 I 2 JGG dürfen „an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden“. Die Weisung darf damit nicht außer Verhältnis zur Tat stehen. So dürfen die Grundrechte nur begrenzt tangiert werden.
Beispiele für unzulässige Weisungen:
1) Regelmäßiger Besuch des Gottesdienstes (Art. 4 GG)
2) Heiraten des geschwängerten Mädchens (Art. 2 I GG)
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