Weisungen können nicht vollstreckt werden. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die angeordneten Weisungen besteht nach § 11 III JGG die Möglichkeit Jugendarrest als sog. Ungehorsamsarrest zu verhängen. Über diese mögliche Folge ist der Jugendliche zu belehren.
Dieser kann wegen jedem einzelnen Verstoß verhängt werden und kann zwischen einer Freizeit (§ 16 II JGG) bis zu 4 Wochen (§ 16 IV JGG) betragen. Der Arrest darf aber vier Wochen insgesamt nicht überschreiten. Diese Grenze gilt auch bei Zusammentreffen von Urteils- und Ungehorsamsarrest.
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