§ 32 JGG will die Vollstreckung unterschiedlicher Strafsanktionen (Sanktionen des JGG neben Sanktionen des StGB) vermeiden („Prinzip der möglichst einheitlichen Reaktion“).
Daher wird bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten, die teilweisedem Jugendstrafrecht und teilweise dem allgemeinen Strafrechtunterliegen, einzig und allein das Strafrecht der Schwerpunkttat angewendet.
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