Koppelungsverbot = die Einspurigkeit der freiheitsentziehenden Rechtsfolgen; d.h. es dürfen nicht gleichzeitig mehrere freiheitsentziehende Maßnahmen im selben Verfahren miteinander verbunden werden.
Auch die Kombination zwischen zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe und Jugendarrest als „Einstiegsarrest“ (auch „Warnschuss“ genannt) galt bis zuletzt als unzulässig, obwohl dadurch möglicherweise dem Jugendlichen deutlich gemacht werden könnte, welche Konsequenzen ein Bewährungsversagen zur Folge hätte; denn – so wurde argumentiert – bei Bewährungsversagen käme es letztlich zu einer verbotenen Verbindung zweier freiheitsentziehender Maßnahmen. In dem im Juni 2012 vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ wurde diese Möglichkeit allerdings in einem neuen § 16a JGG geschaffen.
Impressum | Kontakt | Datenschutzerklärung - WueCampus | Erklärung zur Barrierefreiheit | Bildnachweise