Grundsätzlich können die Nebenstrafen und Nebenfolgen des Allgemeinen Strafrechts neben den Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe angewendet werden. So kann ein Fahrverbot (§ 44 StGB), der Verfall (§§ 73 ff StGB) und die Einziehung (§§ 74 ff StGB) auch im Jugendstrafrecht angeordnet werden. Ausgeschlossen ist nach § 6 I, II JGG allerdings der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB). Auch darf die Verurteilung eines Jugendlichen/Heranwachsenden nicht bekanntgegeben werden.
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