In § 8 I, II JGG sind die verschiedenen Verbindungsmöglichkeiten von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe innerhalb desselben Verfahrens normiert. Kombinationsmöglichkeiten bestehen sowohl unter den verschiedenen Sanktionsgruppen als auch innerhalb einer Sanktionsgruppe. Sinn und Zweck ist, durch Verbindung der verschiedenen Maßnahmen das bestmögliche erzieherische Ergebnis zu erzielen.
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