Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU II

In letzter Minute gelang es den Parteien das „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ (Abl. L 149 vom 30.4.2021) zu schließen. Teil 1 des Abkommens befasst sich mit grundsätzlichen Bestimmungen für alle Teile und institutionellen Regelungen des Handels und anderen wirtschaftlichen Aspekten, wie Fischerei, Luftfahrt, Straßentransport und soziale Sicherheit, die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und der Justiz hinsichtlich Strafsachen, die Bestimmungen zur Zusammenarbeit bei Gesundheit und Cybersicherheit, die weiter in Titel 5 genannten Programme der EU, an denen Großbritannien – teils vorläufig – weiter teilnimmt sowie die Festlegung eines Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten. Begleitet wird das Abkommen von zahlreichen Protokollen und Erklärungen.

Obwohl das Abkommen auch Fragen zu Irland berührt, blieb die sogenannte Irlandfrage zunächst ungelöst. Um den durch das Karfreitagsabkommen gesicherten Frieden zu wahren, der offene Grenzen zwischen der Republik Irland und Nordirland gewährleistet, wurde die Zollgrenze zunächst in die Irische See verlagert. Damit blieb Nordirland faktisch Teil des EU-Binnenmarktes, während das Vereinigte Königreich einen eigenen Wirtschaftsraum etablierte. Dies führte jedoch zu erheblichen administrativen Belastungen und Lieferkettenproblemen im Handel zwischen Großbritannien und Nordirland. Seit 2023 sorgt das Windsor Framework für Erleichterungen: Mit grünen und roten Handelswegen sowie speziellen Kennzeichnungspflichten wurden die Zollkontrollen deutlich vereinfacht. Viele der anfänglichen Schwierigkeiten konnten dadurch reduziert werden, auch wenn neue Debatten – etwa über die Lebensmittelkennzeichnung – entstanden sind.

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