Europäische Verfassung? - Erster Versuch

Der Vertrag von Amsterdam konnte keine grundlegende institutionelle Umstrukturierung der Kommission und der Änderung der Entscheidungsregelungen des Rates herbeiführen. Deshalb wurde in Protokoll Nr. 11 zum Vertrag von Amsterdam eine Regierungskonferenz vorgesehen, die diese Änderungen vorbereiten sollte. Diese Konferenz bereitete Vorschläge für die institutionellen Änderungen im Jahre 2000 vor, die im Jahre 2001 durch den Vertrag von Nizza umgesetzt wurden. Diese Vertragsänderungen führten im Wesentlichen zu institutionellen Anpassungen, wie der Verkleinerung der Kommission und die Änderung der Stimmenverteilung im Rat, und zu einer Reform des Rechtsschutzes zum EuGH.

Im Jahr 2002 wurde durch den Europäischen Rat die Schaffung von EUROJUST zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beschlossen.

Im Jahr 2004 wurden Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern in die Union aufgenommen.

Der Europäische Integrationsprozess hatte bis zu diesem Zeitpunkt den einer stufenweise stattfindende Verfassungsentwicklung genommen. Diese wurde zu einem guten Teil durch die Rechtsprechung des EuGH, welcher bspw. den Vorrang und die unmittelbare Wirkung europäischen Rechts erklärte, einen Grundrechtsschutz ausdifferenzierte und den Grundfreiheiten genauere Konturen verlieh, bedingt. Daher sollte auf den Vertrag von Nizza aufbauend der Europäischen Union eine Verfassung gegeben werden. So berief der Europäische Rat den "Europäischen Konvent" ein, der einen Europäischen Verfassungsvertrag ausarbeitete. Schon im Jahr 2004 unterzeichneten die 25 Mitgliedsstaaten der EG einen Vertrag über eine europäische Verfassung, welche die demokratische Beschlussfassung und die Handlungsfähigkeit der Mitglieder untereinander verbessern sollte. Der Verfassungsvertrag musste aber von den einzelnen Ländern noch ratifiziert werden. In Frankreich und den Niederlanden scheiterte die Ratifizierung jedoch an ablehnenden Referenden und der Verfassungsvertrag trat somit nicht in Kraft. 

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