Drei-Elementen-Lehre - Das Staatsvolk

Die Einbürgerung erfolgt nicht per Gesetz, sondern auf Antrag und ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Sie erfolgt durch einen statusverleihenden Verwaltungsakt, der durch die Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde rechtswirksam wird. Bei der Einbürgerung wird zwischen der  Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterschieden. Die Anspruchseinbürgerung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, wobei die Staatsangehörigkeitsbehörde keinen Ermessensspielraum hat. Die Voraussetzungen sind in §§ 10 ff. StAG geregelt. Bei der Ermessenseinbürgerung steht die Entscheidung über eine Einbürgerung gemäß § 8 StAG im Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde. 
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf gemäß Art. 16 I GG nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen darf demnach nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen und nur dann, wenn der Betroffene durch den Verlust nicht staatenlos wird. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit mit Willen des Betroffenen stellt hingegen keinen Eingriff in Art. 16 I GG dar und wird durch das Staatsangehörigkeitsrecht geregelt. Demnach verliert ein Deutscher gemäß § 25 StAG mit Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn dies auf Antrag erfolgt. Gemäß § 26 StAG kann ein Deutscher auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

 

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