Einordnung des Staatsrechts - Staatsrecht und Verfassungsrecht

b) Verfassungsrecht

Das Verfassungsrecht ist ein Teilgebiet des Staatsrechts und legt die Grundordnung des jeweiligen Staates fest. Es wird zwischen Verfassungsrecht im formellen und Verfassungsrecht im materiellen Sinne unterschieden. Das Verfassungsrecht im formellen Sinne umfasst die Gesamtheit der in der Verfassung enthaltenen Normen. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Verfassungsrecht im formellen Sinne all das im GG niedergelegte Recht. Das Verfassungsrecht im materiellen Sinne umfasst hingegen die Gesamtheit aller grundlegenden staatlichen Normen, das heißt die in einfachen Gesetzen niedergelegten ergänzenden Regeln in Bezug auf die obersten Staatsorgane sowie die Grundrechte (Geschäftsordnungen, BVerfGG, ParteiG). Nur die formellen in der Verfassung niedergelegten Rechte sind in ihrer Beständigkeit durch das besondere Verfahren zur Verfassungsänderung hervorgehoben. 

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