Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit
II. Gewissensfreiheit
1) Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Die Gewissensfreiheit stellt ein Jedermann-Grundrecht dar. Juristische Personen können sich hingegen nicht auf sie berufen, da das Gewissen eine natürliche Eigenschaft des Menschen darstellt.20
b. Sachlicher Schutzbereich
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gewissensentscheidung definiert als eine "ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte".21 Auch hier ist wie bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowohl das Denken, Äußern als auch Handeln vom Schutzbereich erfasst.22 Um den Anwendungsbereich jedoch nicht ausufern zu lassen, tritt das Gewissen laut dem Bundesverwaltungsgericht nicht in jeder Situation in Erscheinung, sondern vor allem dort, „wo die Persönlichkeit durch eine Verhaltensmöglichkeit oder durch Verhaltensanforderungen, die die Mitwelt an sie stellt, in ihrer Struktur und ihrer Möglichkeit, die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt wird“.23 Art. 4 Abs. 3 GG enthält eine Sonderregelung für die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen. Auf Grund der Abschaffung der Wehrpflicht hat diese jedoch an Bedeutung verloren.
2) Eingriff
Ein Eingriff in die Gewissensfreiheit liegt vor, wenn der Staat den Einzelnen zu einer Handlung zwingt, die mit seinem Gewissen unvereinbar ist oder eine Handlung verbietet, die er nach seinem Gewissen vornehmen muss.24
20 Epping, Volker/ Lenz, Sebastian/ Leydecker, Philipp, Grundrechte, 10. Auflage, Rn. 327.
21 BVerfGE 12, 45 (55).
22 Kingreen, Thorsten/ Poscher, Ralf, Grundrechte Staatsrecht II, 39. Auflage, Rn. 728.
23 BVerwGE 127, 302 (328).
24 Germann, Michael, in: Epping, Volker/ Hillgruber, Christian, Beck’scher Onlinekommentar zum Grundgesetz, Art. 4 GG, Rn. 94; Epping, Volker/ Lenz, Sebastian/ Leydecker, Philipp, Grundrechte, 10. Auflage, Rn. 331.
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