III. Lösung Ausgangsfall 1

Ausgangsfall: S ist Schüler einer Volksschule in Bundesland B. Ein Gesetz in Bundesland B schreibt vor, dass in jedem Unterrichtsraum ein Kreuz an der Wand anzubringen ist. S ist Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung und fühlt sich durch das Kreuz in seiner Religionsfreiheit verletzt. Ist diese Auffassung zutreffend?

25 Vgl. BVerfGE 93, 1. 

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