3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist vorbehaltlos gewährleistet. Eine Rechtfertigung kann sich daher nur aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben.

Eine Rechtfertigung könnte zunächst aus Art. 7 Abs. 1 GG folgen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 GG steht das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Dieser ist nicht verpflichtet, auf sämtliche religiös-weltanschaulichen Bezüge völlig zu verzichten und darf zudem auf diejenigen Eltern Rücksicht nehmen, die eine religiös geprägte Erziehung wünschen. Allerdings muss zwischen Art. 4 GG und Art. 7 GG ein angemessener Ausgleich gefunden werden. Erforderlich ist, dass nur ein unerlässliches Minimum an Zwangselementen von der religiösen Erziehung ausgeht. Beim Anbringen eines Kreuzes wird diese Grenze überschritten, da es ein wesentliches Symbol des christlichen Glaubens ist und der Schüler dauerhaft damit konfrontiert wird.

Des Weiteren könnte die Anbringung des Kreuzes durch die positive Glaubensfreiheit der Mitschüler und Eltern gerechtfertigt sein. Es kommt dabei nicht auf Mehrheitsverhältnisse an, da durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG gerade Minderheiten geschützt werden sollen. Religiöse Veranstaltungen und Symbole sind dabei zulässig, sofern sie freiwillig sind und Ausweichmöglichkeiten für Andersdenkende ermöglichen. Dies ist bei einem Kreuz im Klassenzimmer nicht der Fall, da Andersdenkende dem Anblick nicht ausweichen können und dies auch Schulstunden betrifft, die nicht mit der religiösen Erziehung im Zusammenhang stehen.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht somit nicht.

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