2. Eingriff

Des Weiteren müsste ein Eingriff gegeben sein. 

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Schulpflicht führt die Pflicht, ein Kreuz in den Klassenzimmern aufzuhängen, dazu, dass S ohne Ausweichmöglichkeit mit dem christlichen Symbol konfrontiert wird und damit ein Eingriff in seine negative Religionsfreiheit gegeben ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass Art. 7 Abs. 4 GG die Gründung von Privatschulen erlaubt, da dem S bzw. seinen Eltern nicht zumutbar ist, das Schulgeld für eine private Schule aufzubringen.

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