1. Schutzbereich

Fraglich ist zunächst, ob der Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eröffnet ist.

Zur Glaubensfreiheit gehört neben der Freiheit, einen Glauben zu bilden, zu haben und sein gesamtes Leben an diesem Glauben auszurichten auch die Freiheit, keinen Glauben zu haben und kultischen Handlungen fernzubleiben.26 Die negative Religionsfreiheit gibt zwar kein Recht darauf, in der Öffentlichkeit vollständig von religiösen Handlungen und Symbolen verschont zu bleiben; jedoch sind insbesondere in staatlichen Einrichtungen, denen der Einzelne nicht ausweichen kann, strenge Anforderungen zu stellen. Der Staat ist grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. Dies bedeutet zwar keine strikte Trennung zwischen Staat und Kirche. Der Staat muss jedoch eine „offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“27 einnehmen. Dabei kommt es auf die zahlenmäßige Stärke der Gemeinschaft nicht an, da gerade auch Minderheiten geschützt werden sollen.28 Der Schutzbereich ist damit eröffnet.

26 Vgl. beispielsweise BVerfGE 138, 296 (328 f.).
27 BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 67.

28 BVerfGE 32, 98 (106).

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