Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit
I. Religions- und Weltanschauungsfreiheit
1) Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Art. 4 Abs. 1, 2 GG schützt jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Des Weiteren können sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit berufen, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die juristische Person eine religiös oder weltanschaulich geprägte Zweckbestimmung aufweist.3
b. Sachlicher Schutzbereich
a) Einheitlicher Schutzbereich
Zu klären ist zunächst, in welchem Verhältnis die auf den ersten Blick unabhängig voneinander normierten Garantien der Glaubensfreiheit und der Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG und der Freiheit der Religionsausübung in Art. 4 Abs. 2 GG zueinander stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden die genannten Rechte ein „umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht“.4 Unter anderem wird dies damit begründet, dass das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung in dem Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit enthalten sei, da diese auch Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens und der Propaganda umfasse.5 In der Literatur ist dies zum Teil umstritten.
b) Begriff der Religion und der Weltanschauung
Die Begriffe der „Religion“ und der „Weltanschauung“ schließen sich gegenseitig aus. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Weltanschauungsfreiheit im Gegensatz zur Religionsfreiheit keinen Gottesbezug enthält.6 Das Grundgesetz ist durch seine religiöse Neutralität geprägt, d.h. es bekennt sich zu keiner bestimmten Religion, wobei dies nicht bedeutet, dass eine strikte Trennung zwischen Staat und Kirche bestehen muss. Vielmehr soll der Staat eine „offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“7 einnehmen. Problematisch ist die Neutralitätspflicht u.a. in den Fällen, in denen der Staat in öffentlichen Einrichtungen religiöse Symbole anbringt oder Mitarbeiter des Staates sichtbar religiöse Zeichen tragen.
Bsp.: Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern und das Tragen eines Kopftuches durch eine Lehrerin.8
Für das Verständnis des Begriffes „Religion“ im Rahmen des Art. 4 Abs. 1, 2 GG bedeutet die religiöse Neutralität des Grundgesetzes, dass grundsätzlich sämtliche Religionsgemeinschaften gleichermaßen erfasst sind. Somit unterfallen nicht nur „klassische“ Religionsgemeinschaften wie beispielsweise das Christentum oder der Islam der Religionsfreiheit.9 Um den Schutzbereichnicht ausufern zu lassen, ist es jedoch laut dem Bundesverfassungsgericht erforderlich, dass es sich „auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft“ handelt.10 Die bloße Behauptung, es handle sich um eine Religionsgemeinschaft reicht somit nicht. Auf die „zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz“ kommt es hingegen nicht an.11
Der Schutzbereich erfasst dabei die innere Freiheit, einen Glauben zu bilden und zu haben sowie die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden, zu verbreiten und für ihn zu werben.12 Dabei werden nicht nur kultische Handlungen sowie religiöse Gebräuche geschützt, sondern auch die religiöse Erziehung. Ebenso wird die negative Religionsfreiheit, d.h. einen Glauben nicht zu haben bzw. nicht zu äußern, erfasst.13 Der Einzelne darf sein gesamtes Verhalten an seinen Glauben anpassen.14
2) Eingriff
Ein Eingriff in Art. 4 Abs. 1, 2 GG liegt vor, wenn eine geschützte Tätigkeit nicht nur unwesentlich behindert wird.
Bsp.: Das Tragen von religiösen Symbolen wird untersagt, vor einer Religionsgemeinschaft gewarnt oder eine muslimische Schülerin zur Teilnahme am Schwimm- bzw. Sportunterricht verpflichtet wird.
3) Verfassungsmäßige Rechtfertigung
In Art. 4 Abs. 1, 2 GG selbst ist keine Schranke enthalten, so dass die Religionsfreiheit grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet ist. Auf unterschiedliche Weise werden jedoch Schranken hergeleitet.
Zum Teil wird Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV als Schranke angesehen. Gemäß Art. 136 WRV werden die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten […] durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.
Hinweis: Die Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurden gemäß Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert und sind damit Bestandteil des Grundgesetzes.
Der Wortlaut des Art. 136 Abs. 1 WRV bezieht sich zwar nur auf die „Ausübung der Religionsfreiheit“. Folgt man jedoch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein einheitliches Grundrecht bilden, ist der Schrankenvorbehalt auf die gesamte Religionsfreiheit auszuweiten.15
Für eine Anwendung des Art. 136 Abs. 1 WRV als Schranke spricht, dass die Art. 136 ff. WRV durch die Inkorporation in das Grundgesetz vollgültiges Verfassungsrecht geworden sind. Allerdings ist zu beachten, dass die Glaubensfreiheit systematisch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Artikeln der Weimarer Reichsverfassung normiert wurde, sondern losgelöst in den Grundrechtsteil des Grundgesetzes aufgenommen wurde. Grundrechtsschranken sind normalerweise jedoch unmittelbar in dem jeweiligen Grundrecht geregelt.16 Die Schrankensystematik der Art. 1 ff. GG würde damit umgangen.17
Zudem muss die besondere Bedeutung der Religionsfreiheit vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Herrschaft und den damit verbundenen Beschränkungen und Verfolgungen von (religiös) anders Denkenden berücksichtigt werden. Gerade vor diesem Hintergrund muss der Religionsfreiheit eine hohe Bedeutung zugemessen werden, die eine vorbehaltlose Gewährleistung rechtfertigt. Dafür, dass der Parlamentarische Rat die Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleisten wollte, spricht zudem, dass ein zunächst beabsichtigter Vorbehalt in Art. 4 Abs. 2 S. 2 GG bewusst wieder gestrichen wurde.18
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Art. 136 ff. WRK von Art. 4 Abs. 1, 2 GG überlagert werden und damit keine Schranke darstellen.19 Allerdings kann als Schranke kollidierendes Verfassungsrecht herangezogen werden.
3 Epping, Volker/ Lenz, Sebastian/ Leydecker, Philipp, Grundrechte, 10. Auflage, Rn. 298 ff.
4 Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58.
5 BVerfGE 24, 236 (245).
6 Kingreen, Thorsten/ Poscher, Ralf, Grundrechte Staatsrecht II, 39. Auflage 2023, Rn. 709.
7 BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 67.
8 Vgl. BVerfGE 138, 296 (296 ff.); BVerfGE 93, 1 (1 ff.).
9 Vgl. BVerfGE 138, 296 (330).
10 BVerfGE 83, 341 (353).
11 BVerfGE 32, 98 (106).
12 Vgl. beispielsweise BVerfGE 138, 296 (328 f.).
13 Vgl. beispielsweise BVerfGE 138, 296 (328 f.).
14 Vgl. beispielsweise BVerfGE 138, 296 (328).
15 Vgl. Epping, Volker/ Lenz, Sebastian/ Leydecker, Philipp, Grundrechte, 10. Auflage, Rn. 317.
16 Vgl. Epping, Volker/ Lenz, Sebastian/ Leydecker, Philipp, Grundrechte, 10. Auflage, Rn. 318.
17 Germann, Michael, in: Epping, Volker/ Hillgruber, Christian, Beck’scher Onlinekommentar zum Grundgesetz, Art. 4 GG, Rn. 47.3.
18 Epping, Volker/ Lenz, Sebastian/ Leydecker, Philipp, Grundrechte, 10. Auflage, Rn. 318.
19 BVerfGE 33, 23 (31).
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