Ausgangsfall 1¹

S ist Schüler einer Volksschule im Bundesland B. Ein Gesetz im Bundesland B schreibt vor, dass in jedem Unterrichtsraum ein Kreuz an der Wand anzubringen ist. S ist Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung und fühlt sich durch das Kreuz in seiner Religionsfreiheit verletzt. Ist diese Auffassung zutreffend?

Art. 4 GG schützt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie die Gewissensfreiheit. Diese Freiheiten stellen Grundpfeiler der geistigen Selbstbestimmung des Menschen dar.

Im Folgenden wird zunächst auf die in Art. 4 Abs. 1, 2 GG normierte Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingegangen. Im Anschluss wird die ebenfalls in Art. 4 Abs. 1 GG geregelte Gewissensfreiheit erläutert, welche durch das in Art. 4 Abs. 3 GG enthaltene Recht, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, eine spezielle Ausprägung erhält.2

 

Vgl. BVerfGE 93, 1.
2 Vgl. Germann, Michael, in: Epping, Volker/ Hillgruber, Christian, Beck’scher Onlinekommentar zum Grundgesetz, Art. 4 GG, Einleitung.

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