Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Lösung des Einstiegsfalles
Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. Im Bezug auf den sachlichen Schutzbereich liegt die Fallgruppe der Privatsphäre vor, da es hier um Bilder des Rockers R mit seiner Freundin geht und somit das Recht am eigenen Bild verletzt sein könnte gemäß §22 KUG. Somit ist der sachliche Schutzbereich eröffnet. Ein Eingriff ist hier in der Veröffentlichung der Bilder ohne Einwilligung zu sehen. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass es vorliegend zu einer Kollision zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt, was eine Abwägung erfordert. Hierbei hat das BVerfG darauf abgestellt, „dass absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Schutz ihrer Privatsphäre zusteht, wenn sie sich in erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit aufhalten“ (BVerfGE 101, 361). Hier hielt sich R in seinem Kaminzimmer mit seiner Freundin auf. Somit überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Pressefreiheit und R ist in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
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