1. Überblick

Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet sich im Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung. So wird hierfür als Grundlage auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG abgestellt. Mit seiner eigenen Grunddynamik hat es sich über die Jahre aber zu einem eigenen Grundrecht entwickelt, das mit den speziellen Freiheitsgrundrechten korrelierbar ist. Denn früher fand man nur die Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in § 22, 23 KUG (das Recht am eigenen Bild) und in § 12 BGB (Namensrecht). Weiterhin stellen Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine völkerrechtliche Ausprägung dar.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss aber von dem zivilrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht differenziert werden (BVerfG, NJW 2006,3409). So unterscheiden sich beide dadurch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Grundrecht darstellt und das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ein sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB(BVerfGE 120, 180). Überdies besitzt das Grundrecht keine unmittelbare Drittwirkung.

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