2. Schutzbereich

a) Persönlicher Schutzbereich

Hinsichtlich des persönlichen Schutzbereiches erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürliche Personen, wobei es als Menschenrecht nicht auf die Staatsangehörigkeit als Deutscher abstellt. Tote sind jedoch vom Schutzbereich nicht erfasst, da auf das Merkmal des Person-Seins abgestellt wird.

Juristische Personen des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG können das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in Anspruch nehmen, aber nur in Bereichen, die nicht im Interesse der Menschenwürde geschützt werden, beispielsweise der Schutz der Intimsphäre oder der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (BVerfGE 95, 220). Jedoch können sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf eine korporative Betätigung in Anspruch nehmen. So besteht für sie der Schutz im Bezug auf das Recht am eigenen Wort und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 106, 28 ;118, 68).

 

b) Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt sich zunächst als fließend dar, was sich im Hinblick auf immer neue Gefährdungen als sinnvoll erweist. Durch eine fortlaufende gerichtliche Legislatur durch das BVerfG wurde die Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „die engere persönliche Lebenssphäre“ unter Zugrundelegung der Würde des Menschen und als Gewährleistung und Erhaltung ihrer Grundbedingungen“ angesehen (BverfGE 54,148; 72, 155). So radiziert das Persönlichkeitsrecht im Person-Sein des Einzelnen. Daraus folgt, dass es sowohl Kindern als auch Bewusstlosen und Schwerstbehinderten zusteht. Weiterhin gibt es dem Einzelnen die Möglichkeit, seinen eigenen privaten Lebensbereich individuell zu gestalten (BVerfGE 35,202). Hierdurch soll das Individuum soziale Kontakte knüpfen und sich in der Gesellschaft bewegen können.

Das BVerfG differenziert hier zwischen der Intimsphäre und der Sozialsphäre. Bisweilen wird noch auf die Privatsphäre abgestellt, die zwischen Intimsphäre und Sozialsphäre liegt, jedoch aber eher zur Intimsphäre gehört. Unter die Privatsphäre ist beispielsweise das Zusammenleben im familiären Umfeld zu fassen.

Hinsichtlich dieser Abgrenzung haben sich einige Fallgruppen herausgebildet. Zunächst fällt hierunter die Darstellung der Person in der Öffentlichkeit, worunter auch das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort (BVerfGE 34, 238) und der Schutz der persönlichen Ehre (BVerfGE 54, 208)zu fassen sind.

Weiterhin sollen „keine Äußerungen“ einem Individuum in den Mund gelegt werden, die er nicht geäußert hat und die ihn in seinem eigenen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen könnten (BVerfGE 54, 148; 106, 28). Des Weiteren soll auch die Nennung des eigenen Namens von der Darstellung in der Öffentlichkeit beinhaltet sein (BVerfG, NJW 1998, 2889). Außerdem wird die engere persönliche Lebenssphäre zum Schutz der Privatsphäre gezählt (BVerfGE 54, 148), worunter auch die Privatheit der Sexualsphäre und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu fassen ist (BVerfGE 96, 56; 119,1 ).

Auch intime Beziehungen zu Familienmitgliedern werden geschützt, obwohl sie nach § 173 Abs. 2 StGB mit Strafe belegt sind (BVerfGE 120, 224). Unter die sexuelle Selbstbestimmung fällt weiterhin die Geschlechtsumwandlung mit ihren personenstandsrechtlichen Folgen (BVerfGE 60, 123). Des Weiteren beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch familiäre Handlungen, beispielsweise den Versorgungsausgleich bei Scheidung (BVerfGE 60, 329), die Wahl eines Mehrfachnamens (BVerfGE 123, 90), den Kontakt zu Strafgefangenen (BVerfGE 57, 170) und die elterliche Hinwendung zu den Kindern (BVerfGE 101, 361).

Eine weiterer Bereich stellt den Schutz der personalen Entfaltung dar. Hierunter versteht man beispielsweise das Recht des Minderjährigen, ohne finanzielle Schulden in die Volljährigkeit einzutreten (BVerfGE 72, 155) oder die freie Meinungsäußerung eines Strafgefangenen in Briefen gegenüber einer Vertrauensperson (BVerfGE 9, 442). Darunter ist aber auch die Kenntnis der eigenen Abstammung als auch die Vaterschaftsfeststellung zu sehen (BVerfGE 117, 202) und die Resozialisierung eines Strafgefangenen (BVerfGE 35, 202).

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