Das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Eine weitere Schlagrichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die vom BVerfG entwickelte Gewährleistung der Integrität informationstechnischer Systeme. Zur Erweiterung seiner Rechtsprechung sah sich das BVerfG genötigt, da das Land NRW beginnen wollte, sogenannte Online-Durchsuchungen zu ermöglichen. Gegenstand dieser Maßnahme sollte die verdeckte Installation eines Programms auf einem PC sein, welches den Inhalt der Festplatte an eine staatliche Institution weiterleitet. Problematisch an diesem Grundrecht ist die Abgrenzung zu Art. 10, 13 GG, sowie dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Hinblick auf diese Problematik bestimmt das BVerfG den Schutzbereich eingriffsbezogen: Es werden technische Systeme geschützt, auf deren Abgeschlossenheit gegenüber Dritten, der Bürger vertraut. Davon nicht erfasst werden E-Mails, welche auf dem Server eines Providers gespeichert sind. Diese unterfallen Art. 10 GG. Einschlägig ist das sog. Computergrundrecht, wenn es sich um einen PC oder ein ähnliches Gerät handelt, das in der Wohnung oder im KFZ eines Bürgers steht und auf das nur er und andere berechtigte Personen Zugriff haben. Beinhalten muss ein solches System aussagekräftige Daten über den Nutzer, bzw. sein Verhalten. Art. 13 GG ist insofern nicht einschlägig, da ein körperliches Gelangen in die Wohnung durch staatliche Stellen nicht vorliegt. Zu Art. 10 GG ist das Computergrundrecht insoweit abzugrenzen, als keine für den Kommunikationsvorgang relevanten oder von ihm herrührenden Daten betroffen sein müssen. Zur Abgrenzung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Auskleidung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist zu unterscheiden, dass die Daten auf dem PC schon existieren, wenn sie „ausspioniert“ werden. Bei einer Erhebung werden die entsprechenden Daten im Eingriffsvorgang gerade erst generiert. Auch in dieser Hinsicht ist dem BVerfG in der Literatur mehrfach der Vorwurf gemacht worden, es hätte diesen Bereich ebenfalls als einen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts diesem direkt unterordnen können und der besonderen Gefährdungslage mittels einer ausdifferenzierten Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen können.

 

Leitentscheidungen und wichtige Aufsätze

  • BVerfGE 110, 33 (Zollkriminalamt)
  • BVerfGE 115,320 (Rasterfahndung)
  • BVerfGE 118, 168 (Kontostammdaten)
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