Einstiegsfall

Der Rockstar R hat sich mit seiner Freundin in sein Kaminzimmer zurückgezogen, dass von der Straße aus nicht einsehbar ist ,aber ein großes Fenster besitzt. Paparazzi P legt sich im Garten auf die Lauer und fotografiert R in einer innigen Pose mit seiner Freundin. P veröffentlicht das Bild in einem bekannten Klatschmagazin.

Ist R in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt?

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