4. Rechtfertigung

a) Schranke

Hinsichtlich der Schranken ergeben sich im Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG keine wesentlichen Unterschiede bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die gleichen Schranken gelten. Hierbei vollzog sich aber ein Wechsel, der durch das Volkszählungsurteil des BVerfG eintrat (BVerfGE 65, 1), da bis dahin Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG als Schranke herangezogen wurde.

b) Schranken- Schranken

Als wichtig bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung erscheint es zunächst, die Unterscheidung der einzelnen Bereiche vorzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Eingriff in die Intimsphäre nicht zu rechtfertigen ist. Denn durch ihn wird auch die Menschenwürde berührt. Unter die Intimsphäre sind alle Handlungen zu fassen, die keinen Sozialbezug aufweisen. Hinsichtlich einer Definition derselben hat sich das BVerfG im Bezug auf Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Entscheidung zum großen Lauschangriff geäußert, (BVerfGE 109,279) „wonach der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung“ geschützt ist. Auch der Einsatz eines Lügendetektors, der verpflichtend eingesetzt wird, kann darunter fallen. Weiterhin versteht man als Eingriff in die Intimsphäre auch den Bereich der Sexualität (BVerfGE 119, 1). Zu berücksichtigen bleibt aber, dass die Anforderungen an den Zweck mit der Stärke des Eingriffs steigen.

Bei Überwachungsmaßnahmen des Staates hat das BVerfG eine ausgeprägten Kernbereichsrechtssprechung getätigt. Diese ist bei den besonderen Formen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 10 und 13 GG zu bedenken. Daraus folgt, dass ein unantastbarer Kern der privaten Lebensgestaltung verbleiben muss.

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