Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
1. Allgemeines
Neben der Verbürgung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelte das BVerfG in der Volkszählungsentscheidung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Verbürgung ist das Recht des Bürgers gewährleistet, Informationen über seine privaten Lebenssachverhalte nicht preisgeben zu müssen. Dieses Recht hat in der hochtechnisierten Gegenwart einen besonderen Stellenwert, da eine nahezu unbegrenzte Speicherkapazität für derartige Informationen besteht.
2. Dogmatische Grundlage
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde im Volkszählungsurteil entwickelt und stellt einen Aspekt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Zweifellos ist es für die Entwicklung der Persönlichkeit besonders wichtig, davor sicher zu sein, dass private Daten vom Staat gesammelt und ausgewertet werden. Allerdings ist im Hinblick auf die Zergliederung der Grundrechtsgewährleistung von Art. 2 Abs. 1 GG ein weiterer Schritt getan worden. Daher wird in der Literatur diese Unterteilung sehr skeptisch begutachtet. Vermehrt wird angeführt, das BVerfG hätte diesem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schlicht in der Verhältnismäßigkeitsprüfung einen höheren Stellenwert geben und somit die Übersichtlichkeit der Aspekte des Art. 2 Abs. 1 GG schützen können.
3. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
Umfasst werden alle Informationen, die eine Person betreffen, gleichgültig, aus welcher Sphäre sie stammen.
b) Persönlicher Schutzbereich
In personeller Hinsicht bestehen keine Besonderheiten im Vergleich zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
4. Eingriff und Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Im Hinblick auf den Eingriff und die Verfassungsrechtliche Rechtfertigung bestehen ebenfalls keine Besonderheiten zur Darstellung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Leitentscheidungen und wichtiger Aufsatz
- BVerfGE 120,274 (Computerschutz)
- BVerfGE 65,1 (Volkszählung)
- Schoch, Friedrich, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Jura 2008, 352
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