3. Eingriff

Unter den Eingriffsbegriff sind sowohl Rechtsakte als auch faktisches Handeln zu fassen. So stellen einerseits Verpflichtungen zur Offenbarung von persönlichen Daten einen Eingriff durch Rechtsakt dar. Anderseits sind heimliche Tonbandaufnahmen zur Strafverfolgung als auch die Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten als Eingriff durch faktisches Handeln zuzuordnen. Hierunter fallen auch Äußerungen staatlicher Stellen (BVerfG, NJW 2011, 511).

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