5. Leistungsrechtlicher Gehalt

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besitzt auch eine leistungsrechtliche Funktion, beispielsweise ergibt sich daraus ein Anspruch des Individuums gegen den Staat bei der Datenspeicherung. Auch ein Anspruch auf die Kenntnis der eigenen Abstammung und auf eine Vaterschaftsfeststellung kann man daraus ableiten (BVerfGE 79, 256; 117, 202). Hieraus treffen den Staat gewisse Schutzpflichten, wie das Gegendarstellungsrecht in der Presse (BVerfGE 73, 118).

Des Weiteren können sich Kollisionen zwischen der Pressefreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Veröffentlichung von Fotos Prominenter ergeben. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht besitzt einen gleichheitsrechtliche Stellung, so kann bei einer Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse und Herkunft oder Behinderung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen werden.

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