Lösung des Fallbeispiels

Aufgrund der Erweiterung des Schutzbereichs werden auch vermeintlich banale Handlungen, wie das „Reiten im Walde“ geschützt.

Ein Eingriff liegt vor, da das Reiten im Walde nur noch auf bestimmten Wegen erlaubt sein soll.

Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Ein legitimer Zweck besteht im Schutz anderer Wanderer vor einer Verletzung im Rahmen eines Zusammentreffens mit einem Reiter. Weiterhin sollen die Wege vor einer Beschädigungen durch die Hufe der Pferde geschützt werden.

Zur Verfolgung dieser Zwecke ist die Ausweisung gesonderter Reitwege und das Verbot des Reitens auf anderen Wegen geeignet und, in Ermangelung anderer Alternativen, auch erforderlich.

Fraglich ist, ob das teilweise Verbot auf bestimmten Wegen zu reiten angemessen im engeren Sinne ist. Zunächst muss von der Intensität festgestellt werden, dass es sich nicht um ein Totalverbot des Reitens im Walde handelt, sondern vielmehr um eine Beschränkung, da auf bestimmten Wegen das Reiten weiterhin erlaubt ist.

Im Hinblick auf die Bedeutung für den Einzelnen Bürger ist das Interesse der Reiter als eher geringgewichtig einzuordnen, auch wenn es in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG einzuordnen ist. Auch vor dem Hintergrund, dass das Verbot nicht nur dem Schutz der Wege in den Wäldern, sondern auch dem der Gesundheit der anderen Menschen im Wald unmittelbar dient, ist das Interesse der Reiter sich  auf allen Wegen fortzubewegen von nachrangiger Bedeutung. Somit ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Das Verbot des Reitens auf bestimmten Wegen ist somit ein gerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG.

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