Die allgemeine Handlungsfreiheit
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Soweit ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vorliegt ist zu fragen, ob dieser Eingriff gerechtfertigt werden kann.
a. Schrankentrias, Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG
Gerechtfertigt werden können Eingriffe, wenn Sie der verfassungsmäßigen Ordnung dienen, die Rechte anderer und oder das Sittengesetz schützen. Zur Rechtfertigung steht also eine dreifache Schranke zur Verfügung, die so genannte Schrankentrias.
aa) Verfassungsmäßige Ordnung
Die Verfassungsmäßige Ordnung wurde im Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts näher ausgelegt. Sie wurde als die Gesamtheit aller Normen, welche formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen, beschrieben.2 Im Ergebnis handelt es sich somit um einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Diese Ausweitung der Normierung einer Schranke ist der Reflex zu der Ausweitung des Schutzbereiches des Art. 2 Abs. 1 GG.3
bb) Rechte anderer
Weiterhin sind die Rechte anderer eine mögliche Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese sind alle subjektiven Rechte eines Einzelnen. Letzen Endes geht diese Gewährleistung allerdings nicht über den Gehalt der verfassungsmäßigen Ordnung hinaus.
cc) Sittengesetz
Als dritte Schranke galt das Sittengesetz. Das Sittengesetz wurde als die überlieferten Moralauffassungen definiert. 4 Dieses Verständnis widerspricht dem heutigen freiheitsbewahrenden Verständnis von Art. 2 Abs. 1 GG.5 Die heute am stärksten vertretene Ansicht erläutert den Gehalt des Sittengesetzes durch die „altbewährten und praktikablen Rechtsbegriffe“,6 wie „Treu und Glauben, die guten Sitten. Da diese Rechtssätze im Wesentlichen gesetzlich gefasst wurden (z.B. §§ 242, 138 BGB) hat auch diese Wendung ebenfalls keine eigenständige Bedeutung.
b. Schranken-Schranken
Im Rahmen der Schranken-Schranken kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine große Bedeutung zu: Er bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 75, 108, 154f = NJW 1987, 3115; 80, 137, 153 = NJW 1989, 2525).
Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe, muss die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (BVerfG NJW 2008, 1137, 1138). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 90, 145, 173 = NJW 1994, 1577); BVerfGE 48, 396, 402 = NJW 1978, 2023; BVerfGE 83, 1, 19 = NJW 1991, 555)).
Klausurtaktik:
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit können (und sollten) Sie eine Abwägung vornehmen: Auf der Seite des Bürgers müssen Sie das geschützte Gut und seinen Stellenwert, sowie die Intensität des Eingriffs bewerten. Auf der Seite des Staates müssen Sie sich mit dem Grund für den Eingriff auseinandersetzen. So fordert das BVerfG bei einem Eingriff in den Kernbereich der Persönlichkeit, ein hinreichend starkes staatliches Interesse, wie z.B. die unmittelbar bevorstehende Schädigung eines wichtigen Allgemeingutes. Sodann müssen sie die beurteilen, ob der Eingriff verfassungskonform durchgeführt wurde.
2 BVerfGE6 32 38ff; 80 137 (153).
3 Pieroth/Schlink Rn. 408.
4 Starck in FS Geiger 1974 259 (276).
5 Pieroth/ Schlink Rn. 412.
6 Dürig in Maunz Dürig Erstbearbeitung Art. 2 Abs. 1 Rn. 16.
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