Die allgemeine Handlungsfreiheit
2. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Hinsichtlich des persönlichen Schutzbereiches stellt Art. 2 Abs. 1 GG ein Jedermanngrundrecht dar. Dieses kann auch auf juristische Personen des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung finden, weil das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft und somit wesensmäßig anwendbar sein kann.
Von besonderer Relevanz ist Art. 2 Abs. 1 GG, nach einer Ansicht, für europäische Mitbürger: Nach einer Ansicht können sich nicht-Deutsche Europäer auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, wenn eine Grundrechtsverbürgung nur den Schutz Deutscher Personen beinhaltet. Diese sollen nach Art. 9 S. 1 EUV dasselbe Schutzniveau erhalten, wie Deutsche Staatsangehörige (sog. Inländergleichbehandlung). Problematisch an dieser Ansicht ist jedoch, dass somit eine jede Verbürgung, die unter Art. 2 Abs. 1 GG gefasst wird, im Hinblick auf die Einschränkbarkeit einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt. Bei Grundrechten, die für deutsche Personen vermeintlich schrankenlos gewährt werden, würde diese Ansicht somit zu einer diskriminierenden Behandlung in Anbetracht der Deutschen Staatsbürger führen.
b) Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, wie weit der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG reicht.
Hierüber bestand lange Zeit Streit.
Die Vertreter der sogenannten Kernbereichstheorie, stellten auf ein enges Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG ab, so dass nur der Kernbereich des Persönlichen geschützt sein soll, also nur der Bereich, der das Wesen des Persönlichen ausmacht (BverfGE 80, 166). Damit soll nur ein solches Verhalten unter den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen, dass für die persönliche Entwicklung und Verwirklichung des Einzelnen von Relevanz ist. Für diese Ansicht spricht der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG, der von der freien Entfaltung der Persönlichkeit spricht.
Eine andere Ansicht, welche unter anderem vom BVerfG vertreten wird, definiert den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG weit und legt ihn so aus, dass jedes menschliche Verhalten geschützt sein soll, egal von welcher Relevanz es für den Einzelnen ist. Hierfür spricht die Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 1 GG. Weiterhin erscheint der Begriff der „Persönlichkeitsentfaltung“ nicht dazu geeignet, einen abgrenzbaren Schutzbereich festzustellen. So war es auch die Intention des Grundgesetzgebers, einen Bereich zu schaffen, in dem jeder machen kann, was er möchte. Als logische Folge dieses „weiten“ Verständnisses, das sich in der Literatur und Rechtsprechung durchgesetzt hat fungiert Art. 2 Abs. 1 GG nun als sogenanntes Auffanggrundrecht: Sollte ein Verhalten nicht vom Schutzbereich eines speziellen Grundrechts erfasst werden, so kann sich der Grundrechtsträger auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Dieses vermeintlich große Mehr an Schutz wird jedoch durch die leichte Einschränkbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG wieder etwas relativiert.
Klausurtaktik:
Sollten sie im Rahmen Ihrer Klausurlösung zu dem Ergebnis kommen, dass ein spezielles Grundrecht, wie Art. 12 GG aufgrund der Schutzbereichseröffnung einschlägig ist, so müssen Sie unabhängig von Ihrem Ergebnis in der weiteren Prüfung des speziellen Grundrechts bei der Kontrolle von Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs feststellen, dass aufgrund der Spezialität der Schutzbereichseröffnung von, im Beispiel, Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, nicht eröffnet ist.
Zusammenfassend kann man also feststellen, dass, nach der momentan am stärksten vertretenen Ansicht, jedes Handeln unabhängig von seinem konkreten Sinngehalt erfasst ist. Somit fallen auch vermeintlich banale Handlungen unter Art. 2 Abs. 1 GG.
Bsp.: Das Füttern und Streicheln eines Hundes, Spazierengehen, Reiten im Walde oder Ähnliches.
Geschützt wird das Handeln und das Nichthandeln. Wenn eine Person durch einen staatlichen Akt zu einer Handlung, z.B. einer Zahlung verpflichtet wird, so kann sie sich zunächst auch auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, da der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch sozialschädliche Handlungen erfasst werden. Auch das Töten einer Person unterfällt dem sachlichen Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG.
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