3. Eingriff

Prinzipiell ist im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit nichts Abweichendes zu den allgemeinen Anmerkungen dieses Kurses zu sagen. Problematisch ist jedoch, dass über die Gewährleistung der negativen Handlungsfreiheit jedes staatliche Handeln, dass den Bürger negativ betrifft einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (Adressatentheorie). Damit wäre in jedem Fall eines staatlichen Handelns die Verfassungsbeschwerde statthaft. Die Ausweitung des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit hat somit die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit sich gebracht. Um dieser Tendenz entgegen zu treten wird in der Literatur unter anderem vertreten, dass bei einem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG nur der klassische Eingriffsbegriff anzuwenden sei.1 Somit sollen nur unmittelbar und rechtlich wirkende Beeinträchtigungen einen Eingriff in den Schutzbereichdarstellen. Rein faktisch wirkende Maßnahmen scheiden aus.

Bsp.: Überwachungsmaßnahmen und die Auferlegung von Abgaben.

 


Pieroth Schlink Rn. 403.

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