6. Eingriff

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Eingriff in die Menschenwürde zunächst mit den Worten „Erniedrigung, Verfolgung, Brandmarkung, Ächtung“ umschrieben worden (BVerfGE 1,97). In der späteren Rechtsprechung wendete es die sog. „Objektformel“ an. Nach dieser ist die Würde des Menschen verletzt, wenn er zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. (BVerfGE 87,209).

Die Objektformel weißt leider den Mangel auf, dass sie sehr unbestimmt ist. Diesem Makel versuchte das Bundesverfassungsgericht mit einer Präzisierung im sogenannten Abhörurteil (BVerfGE 109, 279) beizukommen. Allerdings vermochte diese Präzisierung nicht zu überzeugen. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 (NJW 2006, 751) erklärte das BVerfG, dass eine einmalige für immer allgemeingültige Definition eines Eingriffs in die Menschenwürde nicht möglich sei. Daher empfiehlt es sich im Rahmen einer juristischen Erörterung eines Sachverhalts den Eingriff in die Menschenwürde anhand der Objektformel zunächst zu definieren und danach eine sehr genaue Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen.

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