3. Überblick

Die Würde des Menschen ist unantastbar, so beginnt das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1. Diese Verbürgung der Würde ist nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts der oberste Wert in der Verfassung im demokratischen System der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 5, 85). Die besondere Stellung der Norm ergibt sich ebenfalls aus Art. 79 Abs. 3 GG, welcher festlegt, dass Art. 1 GG im Rahmen einer Verfassungsänderung nicht berührt werden darf.

Diese Aussagen bzw. Sicherstellungen betonen die Bedeutung des Art. 1 GG. In der historischen Dimension kann ein Vergleich zu den Gewährleistungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gezogen werden. In der WRV befand sich die Menschenwürde an der weniger prominenten Stelle des Art. 151 WRV. Die Aufwertung des Schutzes der Menschenwürde schon im Rahmen der Systematik des Grundgesetzes ist insbesondere vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen zu beurteilen. 

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