II. Geltungsgrund der Grundrechte

Die Menschenwürde als Geltungsgrund

Die unantastbare und unabdingbare Achtung der Menschenwürde als elementares Grund- und Menschenrecht begründet die Entstehung der Grundrechte, also deren Geltungsgrund.4 Nicht verfasste Grundrechtskataloge oder positiv normierte Anwendungsvorschriften für grundrechtliche Gewährleistungen sind für sich betrachtet als ein Bekenntnis zur Geltung der Grundrechte anzusehen und begründen nicht primär deren Geltung. Weitere Grundrechte, die zunehmend entwickelt und konkretisiert wurden, sind Ausdruck der Menschenwürde. Betrachtet man ausgehend davon die Entwicklungsgeschichte der Grundrechte, so begründet die Menschenwürde als das unverbrüchliche Recht, das dem Staat vorausgeht, ursprünglich den Rechtsgeltungsgrund der Grundrechte. Mit der Menschenwürde geht deshalb ein sog. „Recht auf (Grund-)Rechte“ einher, das dem Schutz des Einzelnen vor einer Hoheitsgewalt dient.

Heute besteht der rechtliche Geltungsgrund von Grundrechten überwiegend in der positiv-rechtlich normierten Anerkennung von grundrechtlichen Gewährleistungen in Verfassungen, internationalen Verträgen oder supranationalen Rechtsordnungen. Klarzustellen bleibt, dass eine Rechtsordnung nicht den Geltungsgrund festlegen kann, vielmehr kann sie diesen nur zur Anwendung bringen und ihm Geltung verleihen. Dies bedeutet, dass unabhängig von Grundrechtsanwendungsbefehlen der ursprüngliche Geltungsgrund, nämlich der Geltungsgrund der Menschenwürde, fortbesteht. Ein solcher Anerkennungsakt besteht auf nationaler Ebene in Art. 1 Abs. 1 und 2 GG.


Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe Grund-und Menschenrecht nicht deckungsgleich sind. Grundrechte gelten als die in einer Verfassung gewährleisteten Menschenrechte. Letztere hingegen werden einem Menschen bereits von Geburt an gewährt.

Du hast 0% der Lektion erledigt.
0%