V. Prozessuale Durchsetzung der Grundrechte

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
 

Auf Ebene der Europäischen Union existiert kein spezifisches Verfahren vor dem EuGH, das ausschließlich der Sicherung des Grundrechtsschutzes dient, sondern es ist auf die allgemeine Individualnichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV zurückzugreifen. Rechtsschutz ist aufgrund des überwiegenden mittelbaren Vollzugs des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten allerdings, wie oben dargestellt, vor den nationalen Gerichten zu suchen, denen dann im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV die Möglichkeit gegeben bzw. die Verpflichtung auferlegt ist, die Vereinbarkeit von Unionsrecht mit den Unionsgrundrechten zur Entscheidung dem EuGH vorzulegen.

 

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Bild: curia.europa, via Wikimedia Commons, Bildquelle: Europäischer Gerichtshof

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