V. Prozessuale Durchsetzung der Grundrechte

Verfahren der EMRK
 

Im Rahmen der EMRK besteht die Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK), die es den Konventionsstaaten untereinander ermöglicht, Verletzungen der EMRK durch andere Konventionsstaaten vorzutragen. Daneben kann der EGMR auch durch das Ministerkomitee (Art. 47 EMRK) angerufen werden. Von weitaus größerer Bedeutung ist allerdings die Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK. Die Individualbeschwerde auf völkerrechtlicher Ebene stellt international eine Besonderheit dar, indem ein rechtsförmiges, geordnetes Verfahren gewährleistet wird, das einen effektiven Durchsetzungsmechanismus vor einem ständigen Gericht sicherstellt.

 

Bild des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

 


Bild: CherryX, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons, Bildquelle: EGMR

Completou 0% da lição
0%