Grundrechtsschutz
V. Prozessuale Durchsetzung der Grundrechte
Fach- und verfassungsgerichtliche Zuständigkeit
Bei den gerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich zwischen speziellen Rechtsbehelfen vor Verfassungsgerichten und Verfahren vor den Fachgerichten zu trennen. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Verfassungsbeschwerde das ordentliche Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung grundrechtlicher Garantien ist, sondern in erster Linie die Fachgerichte dazu berufen sind. Die Verfassungsbeschwerde bzw. die Individualbeschwerde vor dem EGMR ist, wie z.B. gem. § 90 Abs. 2 BVerfGG und Art. 35 Abs. 1 EMRK ausdrücklich vorgegeben, eine subsidiäre Beschwerdemöglichkeit, die eine vorausgegangene Erschöpfung des nationalen Rechtsweges erfordert. Der Schutz der Grundrechte als grundlegende Werteordnung ist mithin vor der außerordentlichen Verfassungsgerichtsbarkeit Aufgabe sämtlicher Gerichte (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), die unmittelbar gebunden werden. Die Abhängigkeit des Grundrechtsschutzes von der nationalen fachgerichtlichen Überprüfung besteht auf europäischer Ebene noch stärker. Dies ergibt sich aufgrund der Verzahnung der Rechtsordnungen (insb. über Art. 267 AEUV) und der Tatsache, dass eine Verfassungsbeschwerde (alleine) gestützt auf Grundrechte der EMRK oder der Europäischen Union zum BVerfG nicht möglich ist.
Bedeutend ist deshalb die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Fachgerichte. Jene haben die EMRK als unmittelbar geltendes, einfachgesetzliches Recht anzuwenden, bei der Auslegung von nationalem Recht zu berücksichtigen und deshalb schon auf nationaler Ebene – unabhängig von einem Verfahren vor dem EGMR – Geltung zu verschaffen.
Auch die Durchsetzung der Unionsgrundrechte erfolgt überwiegend über die nationalen Fachgerichte. Dies hängt damit zusammen, dass im Regelfall das Unionsrecht nicht von der Union selbst, sondern mittelbar über ihre Mitgliedstaaten vollzogen wird.26 Wendet sich somit ein deutscher Staatsbürger gegen einen Rechtsakt, der zwar auf Unionsrecht beruht, aber von den Mitgliedstaaten vollzogen wurde, so ist primär der Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (z.B. Verwaltungsgerichten) zu suchen. Letztere haben dann die Unionsgrundrechte zu beachten.
Von überragender Bedeutung ist dabei das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV. Danach haben die Gerichte eines Mitgliedstaates bei Zweifeln über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union – letzteres umfasst auch die Vereinbarkeit von Rechtsakten mit den Unionsgrundrechten – dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorzulegen.
26 Z.B. der Vollzug von einem Gesetz, das der Umsetzung einer europäischen Richtlinie dient. Nur in den wenigen Bereichen, die von den Verträgen ausdrücklich vorgesehen werden, wird das Unionsrecht von den Organen der Union selbst vollzogen. Bedeutende Bereiche sind das Wettbewerbsrecht, Art. 105, 106 Abs. 3 AEUV sowie das Beihilfenrecht (Art. 108 AEUV) und die Handelspolitik.
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